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Österreichisches Gesetz – einfach erklärt

Verschaffe dir den Überblick

Die hier angeführten Erklärungen stellen eine kleine, vereinfachte und verkürzte Auswahl von Gesetzestexten aus dem Strafgesetzbuch (StGB), Urheberrecht (UrhG), Mediengesetz und Kärntner Jugendschutzgesetz dar.

Rechtsgültige Infos siehe www.ris.bka.gv.at

Allgemeine Schutzrechte

Was erlaubt ist?
Notwendige Verteidigung um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person abzuwehren (z.B. auf das Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, …).

Wird ein gerechtfertigtes Maß an (Selbst)Verteidigung überschritten muss dies überprüft werden und kann gegeben falls zu einem Strafverfahren für die Person führen.

Was erlaubt ist?
Verstümmelungen oder Verletzungen von Genitalien, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeiführen, sind von der Bestimmung „Körperverletzung mit Einwilligung“ ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wurde (Strafbare Handlungen im Ausland – § 64 StGB).

Betrifft Personen unter 18 Jahren sowie aufgrund von Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlose Personen auch über 18 Jahren.

Was verboten ist:

  • Der Person körperliche oder seelische Qualen zufügen.
  • Die Fürsorge und Obhut gegenüber der Person gröblich vernachlässigen und dadurch die Gesundheit oder körperliche oder geistige Entwicklung der Person beträchtlich schädigen.

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Gewalt- & Misshandlungsdelikte

Was erlaubt ist?
Notwendige Verteidigung um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person abzuwehren (z.B. auf das Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, …).

Wird ein gerechtfertigtes Maß an (Selbst)Verteidigung überschritten muss dies überprüft werden und kann gegeben falls zu einem Strafverfahren für die Person führen.

Was erlaubt ist?
Verstümmelungen oder Verletzungen von Genitalien, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeiführen, sind von der Bestimmung „Körperverletzung mit Einwilligung“ ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wurde (Strafbare Handlungen im Ausland – § 64 StGB).

Betrifft Personen unter 18 Jahren sowie aufgrund von Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlose Personen auch über 18 Jahren.

Was verboten ist:

  • Der Person körperliche oder seelische Qualen zufügen.
  • Die Fürsorge und Obhut gegenüber der Person gröblich vernachlässigen und dadurch die Gesundheit oder körperliche oder geistige Entwicklung der Person beträchtlich schädigen.

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Nötigung, Drohung & Erpressung

Was erlaubt ist?
Notwendige Verteidigung um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person abzuwehren (z.B. auf das Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, …).

Wird ein gerechtfertigtes Maß an (Selbst)Verteidigung überschritten muss dies überprüft werden und kann gegeben falls zu einem Strafverfahren für die Person führen.

Was erlaubt ist?
Verstümmelungen oder Verletzungen von Genitalien, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeiführen, sind von der Bestimmung „Körperverletzung mit Einwilligung“ ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wurde (Strafbare Handlungen im Ausland – § 64 StGB).

Betrifft Personen unter 18 Jahren sowie aufgrund von Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlose Personen auch über 18 Jahren.

Was verboten ist:

  • Der Person körperliche oder seelische Qualen zufügen.
  • Die Fürsorge und Obhut gegenüber der Person gröblich vernachlässigen und dadurch die Gesundheit oder körperliche oder geistige Entwicklung der Person beträchtlich schädigen.

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Stalking, Belästigung & Cybermobbing

Was erlaubt ist?
Notwendige Verteidigung um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person abzuwehren (z.B. auf das Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, …).

Wird ein gerechtfertigtes Maß an (Selbst)Verteidigung überschritten muss dies überprüft werden und kann gegeben falls zu einem Strafverfahren für die Person führen.

Was erlaubt ist?
Verstümmelungen oder Verletzungen von Genitalien, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeiführen, sind von der Bestimmung „Körperverletzung mit Einwilligung“ ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wurde (Strafbare Handlungen im Ausland – § 64 StGB).

Betrifft Personen unter 18 Jahren sowie aufgrund von Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlose Personen auch über 18 Jahren.

Was verboten ist:

  • Der Person körperliche oder seelische Qualen zufügen.
  • Die Fürsorge und Obhut gegenüber der Person gröblich vernachlässigen und dadurch die Gesundheit oder körperliche oder geistige Entwicklung der Person beträchtlich schädigen.

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Ehre & Persönlichkeitsrechte

Was erlaubt ist?
Notwendige Verteidigung um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person abzuwehren (z.B. auf das Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, …).

Wird ein gerechtfertigtes Maß an (Selbst)Verteidigung überschritten muss dies überprüft werden und kann gegeben falls zu einem Strafverfahren für die Person führen.

Was erlaubt ist?
Verstümmelungen oder Verletzungen von Genitalien, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeiführen, sind von der Bestimmung „Körperverletzung mit Einwilligung“ ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wurde (Strafbare Handlungen im Ausland – § 64 StGB).

Betrifft Personen unter 18 Jahren sowie aufgrund von Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlose Personen auch über 18 Jahren.

Was verboten ist:

  • Der Person körperliche oder seelische Qualen zufügen.
  • Die Fürsorge und Obhut gegenüber der Person gröblich vernachlässigen und dadurch die Gesundheit oder körperliche oder geistige Entwicklung der Person beträchtlich schädigen.

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Sexualdelikte

Was erlaubt ist?
Notwendige Verteidigung um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person abzuwehren (z.B. auf das Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, …).

Wird ein gerechtfertigtes Maß an (Selbst)Verteidigung überschritten muss dies überprüft werden und kann gegeben falls zu einem Strafverfahren für die Person führen.

Was erlaubt ist?
Verstümmelungen oder Verletzungen von Genitalien, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeiführen, sind von der Bestimmung „Körperverletzung mit Einwilligung“ ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wurde (Strafbare Handlungen im Ausland – § 64 StGB).

Betrifft Personen unter 18 Jahren sowie aufgrund von Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlose Personen auch über 18 Jahren.

Was verboten ist:

  • Der Person körperliche oder seelische Qualen zufügen.
  • Die Fürsorge und Obhut gegenüber der Person gröblich vernachlässigen und dadurch die Gesundheit oder körperliche oder geistige Entwicklung der Person beträchtlich schädigen.

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Hass, Hetze & Aufruf zu Straftaten

Was erlaubt ist?
Notwendige Verteidigung um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person abzuwehren (z.B. auf das Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, …).

Wird ein gerechtfertigtes Maß an (Selbst)Verteidigung überschritten muss dies überprüft werden und kann gegeben falls zu einem Strafverfahren für die Person führen.

Was erlaubt ist?
Verstümmelungen oder Verletzungen von Genitalien, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeiführen, sind von der Bestimmung „Körperverletzung mit Einwilligung“ ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wurde (Strafbare Handlungen im Ausland – § 64 StGB).

Betrifft Personen unter 18 Jahren sowie aufgrund von Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlose Personen auch über 18 Jahren.

Was verboten ist:

  • Der Person körperliche oder seelische Qualen zufügen.
  • Die Fürsorge und Obhut gegenüber der Person gröblich vernachlässigen und dadurch die Gesundheit oder körperliche oder geistige Entwicklung der Person beträchtlich schädigen.

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Jugendschutz Kärnten

Was erlaubt ist?
Notwendige Verteidigung um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person abzuwehren (z.B. auf das Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, …).

Wird ein gerechtfertigtes Maß an (Selbst)Verteidigung überschritten muss dies überprüft werden und kann gegeben falls zu einem Strafverfahren für die Person führen.

Was erlaubt ist?
Verstümmelungen oder Verletzungen von Genitalien, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeiführen, sind von der Bestimmung „Körperverletzung mit Einwilligung“ ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wurde (Strafbare Handlungen im Ausland – § 64 StGB).

Betrifft Personen unter 18 Jahren sowie aufgrund von Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlose Personen auch über 18 Jahren.

Was verboten ist:

  • Der Person körperliche oder seelische Qualen zufügen.
  • Die Fürsorge und Obhut gegenüber der Person gröblich vernachlässigen und dadurch die Gesundheit oder körperliche oder geistige Entwicklung der Person beträchtlich schädigen.

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Gleichbehandlungsgesetz

Was erlaubt ist?
Notwendige Verteidigung um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person abzuwehren (z.B. auf das Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, …).

Wird ein gerechtfertigtes Maß an (Selbst)Verteidigung überschritten muss dies überprüft werden und kann gegeben falls zu einem Strafverfahren für die Person führen.

Was erlaubt ist?
Verstümmelungen oder Verletzungen von Genitalien, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeiführen, sind von der Bestimmung „Körperverletzung mit Einwilligung“ ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wurde (Strafbare Handlungen im Ausland – § 64 StGB).

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Hilfe

Hilfe in Not- und Krisensituationen

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