Verschaffe dir den Überblick
Die hier angeführten Erklärungen stellen eine kleine, vereinfachte und verkürzte Auswahl von Gesetzestexten aus dem Strafgesetzbuch (StGB), Urheberrecht (UrhG), Mediengesetz und Kärntner Jugendschutzgesetz dar.
Rechtsgültige Infos siehe www.ris.bka.gv.at
Allgemeine Schutzrechte
Notwehr (§ 3 StGB)
Was erlaubt ist?
Notwendige Verteidigung um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person abzuwehren (z.B. auf das Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, …).
Wird ein gerechtfertigtes Maß an (Selbst)Verteidigung überschritten muss dies überprüft werden und kann gegeben falls zu einem Strafverfahren für die Person führen.
Genitalverstümmelung (§ 90c)
Was erlaubt ist?
Verstümmelungen oder Verletzungen von Genitalien, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeiführen, sind von der Bestimmung „Körperverletzung mit Einwilligung“ ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wurde (Strafbare Handlungen im Ausland – § 64 StGB).
Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 StGB)
Betrifft Personen unter 18 Jahren sowie aufgrund von Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlose Personen auch über 18 Jahren.
Was verboten ist:
- Der Person körperliche oder seelische Qualen zufügen.
- Die Fürsorge und Obhut gegenüber der Person gröblich vernachlässigen und dadurch die Gesundheit oder körperliche oder geistige Entwicklung der Person beträchtlich schädigen.
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Gewalt- & Misshandlungsdelikte
Notwehr (§ 3 StGB)
Was erlaubt ist?
Notwendige Verteidigung um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person abzuwehren (z.B. auf das Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, …).
Wird ein gerechtfertigtes Maß an (Selbst)Verteidigung überschritten muss dies überprüft werden und kann gegeben falls zu einem Strafverfahren für die Person führen.
Genitalverstümmelung (§ 90c)
Was erlaubt ist?
Verstümmelungen oder Verletzungen von Genitalien, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeiführen, sind von der Bestimmung „Körperverletzung mit Einwilligung“ ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wurde (Strafbare Handlungen im Ausland – § 64 StGB).
Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 StGB)
Betrifft Personen unter 18 Jahren sowie aufgrund von Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlose Personen auch über 18 Jahren.
Was verboten ist:
- Der Person körperliche oder seelische Qualen zufügen.
- Die Fürsorge und Obhut gegenüber der Person gröblich vernachlässigen und dadurch die Gesundheit oder körperliche oder geistige Entwicklung der Person beträchtlich schädigen.
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Nötigung, Drohung & Erpressung
Notwehr (§ 3 StGB)
Was erlaubt ist?
Notwendige Verteidigung um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person abzuwehren (z.B. auf das Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, …).
Wird ein gerechtfertigtes Maß an (Selbst)Verteidigung überschritten muss dies überprüft werden und kann gegeben falls zu einem Strafverfahren für die Person führen.
Genitalverstümmelung (§ 90c)
Was erlaubt ist?
Verstümmelungen oder Verletzungen von Genitalien, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeiführen, sind von der Bestimmung „Körperverletzung mit Einwilligung“ ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wurde (Strafbare Handlungen im Ausland – § 64 StGB).
Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 StGB)
Betrifft Personen unter 18 Jahren sowie aufgrund von Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlose Personen auch über 18 Jahren.
Was verboten ist:
- Der Person körperliche oder seelische Qualen zufügen.
- Die Fürsorge und Obhut gegenüber der Person gröblich vernachlässigen und dadurch die Gesundheit oder körperliche oder geistige Entwicklung der Person beträchtlich schädigen.
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Stalking, Belästigung & Cybermobbing
Notwehr (§ 3 StGB)
Was erlaubt ist?
Notwendige Verteidigung um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person abzuwehren (z.B. auf das Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, …).
Wird ein gerechtfertigtes Maß an (Selbst)Verteidigung überschritten muss dies überprüft werden und kann gegeben falls zu einem Strafverfahren für die Person führen.
Genitalverstümmelung (§ 90c)
Was erlaubt ist?
Verstümmelungen oder Verletzungen von Genitalien, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeiführen, sind von der Bestimmung „Körperverletzung mit Einwilligung“ ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wurde (Strafbare Handlungen im Ausland – § 64 StGB).
Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 StGB)
Betrifft Personen unter 18 Jahren sowie aufgrund von Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlose Personen auch über 18 Jahren.
Was verboten ist:
- Der Person körperliche oder seelische Qualen zufügen.
- Die Fürsorge und Obhut gegenüber der Person gröblich vernachlässigen und dadurch die Gesundheit oder körperliche oder geistige Entwicklung der Person beträchtlich schädigen.
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Ehre & Persönlichkeitsrechte
Notwehr (§ 3 StGB)
Was erlaubt ist?
Notwendige Verteidigung um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person abzuwehren (z.B. auf das Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, …).
Wird ein gerechtfertigtes Maß an (Selbst)Verteidigung überschritten muss dies überprüft werden und kann gegeben falls zu einem Strafverfahren für die Person führen.
Genitalverstümmelung (§ 90c)
Was erlaubt ist?
Verstümmelungen oder Verletzungen von Genitalien, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeiführen, sind von der Bestimmung „Körperverletzung mit Einwilligung“ ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wurde (Strafbare Handlungen im Ausland – § 64 StGB).
Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 StGB)
Betrifft Personen unter 18 Jahren sowie aufgrund von Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlose Personen auch über 18 Jahren.
Was verboten ist:
- Der Person körperliche oder seelische Qualen zufügen.
- Die Fürsorge und Obhut gegenüber der Person gröblich vernachlässigen und dadurch die Gesundheit oder körperliche oder geistige Entwicklung der Person beträchtlich schädigen.
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Sexualdelikte
Notwehr (§ 3 StGB)
Was erlaubt ist?
Notwendige Verteidigung um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person abzuwehren (z.B. auf das Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, …).
Wird ein gerechtfertigtes Maß an (Selbst)Verteidigung überschritten muss dies überprüft werden und kann gegeben falls zu einem Strafverfahren für die Person führen.
Genitalverstümmelung (§ 90c)
Was erlaubt ist?
Verstümmelungen oder Verletzungen von Genitalien, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeiführen, sind von der Bestimmung „Körperverletzung mit Einwilligung“ ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wurde (Strafbare Handlungen im Ausland – § 64 StGB).
Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 StGB)
Betrifft Personen unter 18 Jahren sowie aufgrund von Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlose Personen auch über 18 Jahren.
Was verboten ist:
- Der Person körperliche oder seelische Qualen zufügen.
- Die Fürsorge und Obhut gegenüber der Person gröblich vernachlässigen und dadurch die Gesundheit oder körperliche oder geistige Entwicklung der Person beträchtlich schädigen.
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Hass, Hetze & Aufruf zu Straftaten
Notwehr (§ 3 StGB)
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Notwendige Verteidigung um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person abzuwehren (z.B. auf das Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, …).
Wird ein gerechtfertigtes Maß an (Selbst)Verteidigung überschritten muss dies überprüft werden und kann gegeben falls zu einem Strafverfahren für die Person führen.
Genitalverstümmelung (§ 90c)
Was erlaubt ist?
Verstümmelungen oder Verletzungen von Genitalien, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeiführen, sind von der Bestimmung „Körperverletzung mit Einwilligung“ ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wurde (Strafbare Handlungen im Ausland – § 64 StGB).
Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 StGB)
Betrifft Personen unter 18 Jahren sowie aufgrund von Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlose Personen auch über 18 Jahren.
Was verboten ist:
- Der Person körperliche oder seelische Qualen zufügen.
- Die Fürsorge und Obhut gegenüber der Person gröblich vernachlässigen und dadurch die Gesundheit oder körperliche oder geistige Entwicklung der Person beträchtlich schädigen.
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Jugendschutz Kärnten
Notwehr (§ 3 StGB)
Was erlaubt ist?
Notwendige Verteidigung um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person abzuwehren (z.B. auf das Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, …).
Wird ein gerechtfertigtes Maß an (Selbst)Verteidigung überschritten muss dies überprüft werden und kann gegeben falls zu einem Strafverfahren für die Person führen.
Genitalverstümmelung (§ 90c)
Was erlaubt ist?
Verstümmelungen oder Verletzungen von Genitalien, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeiführen, sind von der Bestimmung „Körperverletzung mit Einwilligung“ ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wurde (Strafbare Handlungen im Ausland – § 64 StGB).
Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 StGB)
Betrifft Personen unter 18 Jahren sowie aufgrund von Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlose Personen auch über 18 Jahren.
Was verboten ist:
- Der Person körperliche oder seelische Qualen zufügen.
- Die Fürsorge und Obhut gegenüber der Person gröblich vernachlässigen und dadurch die Gesundheit oder körperliche oder geistige Entwicklung der Person beträchtlich schädigen.
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Gleichbehandlungsgesetz
Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis aufgrund des Geschlechts (§ 3 GlBG)
Was erlaubt ist?
Notwendige Verteidigung um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person abzuwehren (z.B. auf das Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, …).
Wird ein gerechtfertigtes Maß an (Selbst)Verteidigung überschritten muss dies überprüft werden und kann gegeben falls zu einem Strafverfahren für die Person führen.
Verbot von sexueller Belästigung im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis (§ 6 GlBG)
Was erlaubt ist?
Verstümmelungen oder Verletzungen von Genitalien, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeiführen, sind von der Bestimmung „Körperverletzung mit Einwilligung“ ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wurde (Strafbare Handlungen im Ausland – § 64 StGB).
Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (§ 17 GlBG)
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Hilfe in Not- und Krisensituationen
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Psychiatrischer Not- und Krisendienst (PNK)
täglich 0-24 Uhr