Gewalt on- und offline – was verboten ist…
Welches Verhalten verstößt eigentlich gegen österreichisches Gesetz?
Die hier angeführten Erklärungen stellen eine kleine, vereinfachte und verkürzte Auswahl von Gesetzestexten aus dem Strafregisterbuch (StGB), Urheberrecht (UrhG), Mediengesetz und Kärntner Jugendschutzgesetz dar. (Rechtsgültige Infos siehe www.ris.bka.gv.at)
Gesetzespaket gegen Hass im Netz mit 1.1.2021 in Kraft
Das Paket betrifft den zivilrechtlichen, strafrechtlichen und medienrechtlichen Bereich, um effektiv vor Hassposting zu schützen und beinhaltet folgende Punkte:
- Gerichtliche Löschung von Hasspostings mittels Mahnverfahrens
- Erleichterte Ausforschung von Täter*innen bei Privatanklagedelikten
- Ausweitung der Prozessbegleitung
- Höherer Schadenersatz im Medienrecht
- Cybermobbing bereits ab dem ersten Posting
- Tatbestand der Verhetzung ausgeweitet
- Transparentes Meldeverfahren
- Zustellungsbevöllmachtige*r
- Empfindliche Geldbußen
Quelle: https://www.bmj.gv.at/themen/gewalt-im-netz.html

Notwendige Verteidigung um einen gegenwärtigen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf die eigene Person abzuwehren. (z.B. auf das Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, …)
Wird ein gerechtfertigtes Maß an (Selbst)Verteidigung überschritten muss dies überprüft werden und kann gegeben falls zu einem Strafverfahren für die Person führen.

Verstümmelungen oder Verletzungen von Genitalien, die eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeiführen, sind von der Bestimmung „Körperverletzung mit Einwilligung“ ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Genitalverstümmelung im Ausland durchgeführt wurde (Strafbare Handlungen im Ausland – § 64 StGB).

Betrifft Personen unter 18 Jahren sowie aufgrund von Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlose Personen auch über 18 Jahren. Was verboten ist:
- Der Person körperliche oder seelische Qualen zufügen.
- Die Fürsorge und Obhut gegenüber der Person gröblich vernachlässigen und dadurch die Gesundheit oder körperliche oder geistige Entwicklung der Person beträchtlich schädigen.

Eine andere Person mit Gewalt oder durch Androhung von Gewalt dazu zwingen,
- eine Sache (Handlung) zu tun, die sie nicht tun will oder
- bei etwas dabei zu sein, dass sie nicht will (Duldung) oder
- eine Sache nicht zu machen, die sie gerne machen würde (Unterlassung)

> mit Tod, Verstümmelung oder Verunstaltung des Körpers, Entführung, Brandstiftung, Gefährdung durch Kernenergie oder anderen gefährlichen Strahlen oder Sprengmitteln drohen…
> mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung (z.B. drohen Nacktbilder zu veröffentlichen) drohen…
- … und die betroffene Person oder eine andere Person dadurch auf längere Zeit in Furcht und Unruhe zu versetzen.
- … und die betroffene Person oder eine andere Person dadurch zur Prostitution oder anderen pornographischen Darstellungen zu zwingen.
- … und die betroffene Person oder eine andere Person dadurch zu Handlungen bringen, die die Interessen oder Würde verletzen.
- … und das Leben der betroffenen Person oder einer andren Person dadurch leichtfertig in Gefahr zu bringen.
- … und die Person oder eine andere Person dadurch zum Selbstmord zu verleiten.

Eine andere Person mit Gewalt, durch gefährliche Drohung oder Androhung des Abbruchs oder Entzuges familiärer Kontakte
- zu einer Eheschließung zwingen
- zur Unterzeichnung einer eingetragenen Partnerschaft zwingen
Dies gilt nicht nur innerhalb Österreichs sondern auch, wenn eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier hat, durch Täuschung über dieses Vorhaben in einen anderen Staat gelockt oder dazu verleitet wird.

> mit Tod, Verstümmelung oder Verunstaltung des Körpers, Entführung, Brandstiftung, Gefährdung durch Kernenergie oder anderen gefährlichen Strahlen oder Sprengmitteln drohen…
> mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung (z.B. drohen Nacktbilder zu veröffentlichen) drohen…
- … und die betroffene Person oder eine andere Person dadurch auf längere Zeit in Furcht und Unruhe versetzen.

- Eine andere Person über längere Zeit verfolgen, z.B. durch wiederholtes SMS-Schicken oder Anrufe, die unerwünscht und unangenehm sind.
- Die Daten einer anderen Person wie Name, Adresse, Emailadresse, Kundennummer, Telefonnummer etc. dazu verwenden, um unter ihrem Namen etwas im Internet zu bestellen.
- Anderen Menschen die Daten einer Person geben und sie dazu anstiften, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen und es auf verschiedene Art und Weise zu belästigen.

- Eine Person über das Internet, SMS, E-Mail, WhatsApp, Anrufe, … über mehrere Wochen hinweg beleidigen oder mit Bildaufnahmen / intimen Details bloßstellen – Dieses Verhalten muss für mind. 10 Personen wahrnehmbar sein und das Leben der betroffenen Person unzumutbar beeinträchtigen.
- Tatsachen oder Bilder aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich (z.B. Fotos vom Wohnraum, Details über Sexualleben der Person, religiöse Ansichten, …) einer Person OHNE deren Einverständnis für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar machen.
- Mit 1.1.2021 reicht auch ein einmaliger Post (z.B. das unerwünschte Versenden eines Nacktfotos) aus, um den Tatbestand zu erfüllen.

Einer Person in Situationen, in denen auch andere Menschen anwesend sind oder das sonst irgendwie mitbekommen können, vorzuwerfen oder nachzusagen, dass diese Person
- moralisch nicht vertretbare Einstellungen oder Eigenschaften hat oder
- sich unmoralisch und unehrenhaft verhält bzw. verhalten hat
- und dies unwahr ist.

Eine Person in der Öffentlichkeit, egal ob on- oder offline, vor mind. zwei weitere Personen zu beschimpfen, verspotten, körperlich misshandeln oder mit Misshandlung bedrohen.

- Absichtliche heimliche Bildaufnahmen von z.B. Po, weibliche Brust, Genitalien einer Person, die diese Körperteile durch z.B. Kleidung bedeckt oder sich, in einem vor Einblick geschützten Raum befindet (z.B. in einer Umkleide).
- Die Weitergabe dieser Bildaufnahmen an Dritte bzw. die Veröffentlichung

EDV-Dateien, Emails, Websites, Community-Profile usw. einer anderen Person
- zu verändern oder
- zu löschen oder
- sonst irgendwie unbrauchbar zu machen.

Jemanden mit Gewalt oder gefährlich Bedrohen, sodass die Person eine Handlung, Duldung oder Unterlassung tätigt die die Person oder eine andere Person finanziell schädigt.

> mit Tod, Verstümmelung oder Verunstaltung des Körpers, Entführung, Brandstiftung, Gefährdung durch Kernenergie oder anderen gefährlichen Strahlen oder Sprengmitteln drohen…
> mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung drohen…
> eine Person oder eine andere Person auf längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzen …
- … um sich finanziell zu bereichern bzw. die betroffene Person finanziell zu schädigen.

Falsche Tatsachen / Lügen zur finanziellen Situation und zum Umgang mit Geld von einer anderen Person zu behaupten, wenn dadurch dieser Person bei der Ausführung ihrer Geschäfte (Kredite beantragen, Waren bestellen…) Schaden zugefügt wird.

Die Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung einer minderjährigen Person gröblich vernachlässigen und dadurch deren Verwahrlosung bewirken.

Eine Person mit Gewalt oder Entziehung der Freiheit bedrohen oder so gefährden, dass das Leben in Gefahr ist und dadurch zu Sex oder ähnlichen geschlechtlichen Handlungen (z.B. orale Befriedigung) zu nötigen.

- Eine Person gegen ihren Willen dazu zwingen, ihre Zwangslage ausnutzen oder sie einschüchtern um sie zu Sex oder ähnlichen geschlechtlichen Handlungen zu bringen
- Eine Person gegen ihren Willen dazu nötigen, ihre Zwangslage ausnutzen oder einschüchtern um mit einer anderen/dritten Person zu schlafen oder ähnliche geschlechtliche Handlungen an der Person vorzunehmen
- Eine Person gegen ihren Willen dazu nötigen, ihre Zwangslage ausnutzen oder einschüchtern um geschlechtliche Handlungen an sich selbst vorzunehmen (Selbstbefriedigung)

- Sex oder ähnliche geschlechtliche Handlungen mit unmündigen Personen
- Eine unmündige Person dazu bringen mit einer anderen / dritten Person zu schlafen oder eine ähnliche geschlechtliche Handlung durchzuführen
- Eine unmündige Person dazu bringen geschlechtliche Handlungen an sich selbst vorzunehmen (Selbstbefriedigung)
Verboten ist es NICHT, wenn:
- die betroffene Person bereits das 13. Lebensjahr erreicht hat
- Zwischen Täter und betroffenen Person der Altersunterschied nicht mehr als 3 Jahre beträgt
- UND die Tat für die betroffene Person keine längerfristigen Folgen wie schwere Körperverletzungen oder einen qualvollen Zustand hat, sie nicht erniedrigt oder zum Tod führt

- Eine geschlechtliche Handlung mit unmündigen Personen
- Eine unmündige Person dazu bringen eine geschlechtliche Handlung an einer anderen / dritten Person vorzunehmen
- Eine unmündige Person dazu zu bringen geschlechtliche Handlungen an sich selbst vorzunehmen
Verboten ist es NICHT, wenn:
- die betroffene Person bereits das 12. Lebensjahr erreicht hat
- Zwischen Täter und betroffenen Person der Altersunterschied nicht mehr als 4 Jahre beträgt
- UND die Tat für die betroffene Person keine längerfristigen Folgen wie schwere Körperverletzungen oder einen qualvollen Zustand hat, sie nicht erniedrigt oder zum Tod führt

Bilder (Fotos, Filme…) mit sexuellen Inhalten / Hintergründen von unter 18jährigen Personen
- herzustellen,
- zu veröffentlichen und
- zu verbreiten.
Ausnahme: ab 14 Jahren ist es jugendlichen Paaren erlaubt, sich gegenseitig erotische Bilder und Filme von sich selbst (Sextings) zu schicken, wenn sie dies freiwillig und ohne Zwang tun. Es ist jedoch verboten, diese Fotos und Filme anderen Personen zu zeigen und zugänglich zu machen – egal ob on- oder offline.

Kontaktaufnahmen zu unter 14-Jährigen mit dem Ziel einer sexuellen Belästigung / eines sexuellen Missbrauchs – das gilt online und offline.

- Die (macht)Position gegenüber einer minderjährigen Person ausnützen, die der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht und so eine geschlechtliche Handlung zur Erregung oder Befriedigung an sich oder Dritte vornehmen/ vornehmen lassen.
- Mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandte minderjährige Person, Stiefkind oder Pflegekind eine geschlechtliche Handlung zur Erregung oder Befriedigung an sich oder Dritte vornehmen/ vornehmen lassen.
- Unter Ausnützung der beruflichen Position (Gesundheitsberuf, Seelsorge, Angestellt in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen, …) gegenüber einer minderjährigen Person eine geschlechtliche Handlung zur Erregung oder Befriedigung an sich oder Dritte vornehmen/ vornehmen lassen.

- eine andere Person direkt durch eine geschlechtliche Handlung belästigen.
- an sich selbst eine geschlechtliche Handlung vornehmen vor einer Person, die es nicht will, oder in der Öffentlichkeit, wo es berechtigt Ärgernis hervorruft.
- eine andere Person in ihrer Würde zu verletzten durch eine ungewollte intensive Berührung an einer Körperstelle, die der Geschlechtssphäre zuzuordnen ist.
- wissentlich an einem Treffen teilzunehmen, das darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung stattfindet.
- sich mit einer anderen Person abzusprechen, eine dritte Person sexuell zu belästigen.

- Öffentlich zu einer Strafhandlung aufrufen oder gutheißen
- Öffentlich andere zur Umsetzung einer Strafhandlung aufstacheln

- Aufruf zu Verachtung und/oder Gewalt gegen Angehörige einer bestimmten Rasse, Ethnie, Religion, geschlechtlichen Orientierung, Nationalität, sexuelle Orientierung, … vor mehreren Menschen (Richtwert ca. 30 Personen)
- Die betroffenen Menschen werden in ihrer Würde beeinträchtigt und/oder
- die öffentliche Ordnung wird gefährdet
- Verleugnung von Völkermord
- weitere Richtwerte: vor breiter Öffentlichkeit (mind. 150 Personen) bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe, wenn Gewalttaten folgen bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Eine andere Person einer strafbaren Handlung zu verdächtigen und anzuklagen, obwohl klar ist, dass der Vorwurf falsch ist und das zu einer Verfolgung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft führen kann.
Im österreichischen Urheber*innenrechtsgesetz findet sich dazu etwa…

Vertrauliche Aufzeichnungen einer anderen Person (z.B. Briefe, Emails, Tagebücher, usw.) zu verbreiten.

Bilder (Fotos, Filme usw.) von anderen Personen veröffentlichen und verbreiten, welche diese Person bloßstellen, lächerlich machen usw.
Und auch in diesen Gesetzen findet sich noch etwas dazu…
Mediengesetz – Was es unter anderem festlegt:
- Personen, die Opfer von Übler Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung (§ 6) in öffentlichen Medien wurden, sowie
- Personen, deren Privatsphäre in öffentlichen Medien verletzt wurde (= höchstpersönlicher Lebensbereich, §7),
haben Anspruch auf Schadenersatz durch den/die Täter*in.
Jugendschutzgesetz – Was es unter anderem festlegt:
Pornographische oder gewalthaltige Inhalte dürfen Jugendliche
- nicht besitzen und
- dürfen an sie nicht weitergegeben werden.
Ausnahme: ab 14 Jahren ist es jugendlichen Paaren erlaubt, sich gegenseitig erotische Bilder und Filme von sich selbst (Sextings) zu schicken, wenn sie dies freiwillig und ohne Zwang tun. Es ist jedoch verboten, diese Fotos und Filme anderen Personen zu zeigen und zugänglich zu machen – egal ob on- oder offline.